Lebensmittelkennzeichnung für Exporte nach Großbritannien
Nach dem Brexit empfiehlt Mettler-Toledo Lebensmittelunternehmen, sich frühzeitig über die künftig geltenden Kennzeichnungsvorgaben zu informieren, die bei Ausfuhren in das Vereinigte Königreich gelten. Und die Auswirkungen auf Etikettierung und Etikettenkontrolle zu prüfen.
Am 31. Dezember 2020 endete die Brexit-Übergangsphase. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem europäischen Binnenmarkt bedeutet auch, dass sich längerfristig die Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln ändern, wenn diese für den Export nach Großbritannien vorgesehen sind. Bis 1. Oktober 2022 gelten zwar Übergangsfristen. Doch Mettler-Toledo, Waagenproduzent und Spezialist für Inspektionssysteme, rät Lebensmittelunternehmen, sich frühzeitig mit den künftig geltenden Kennzeichnungsvorgaben zu beschäftigen. Schließlich können diese Auswirkungen auf die Prozesse der Etikettierung und Etikettenkontrolle haben.
Mettler-Toledo Produktinspektion vermarktet visuelle Inspektionssysteme, mit denen Lebensmittelunternehmen die Kennzeichnungsvorgaben für ihre Exporte nach Großbritannien automatisiert auf Fehlerfreiheit kontrollieren können.
Anpassung der Kontaktdaten
Innerhalb des EU-Binnenmarktes ist es Pflicht, auf der Verpackung von Lebensmitteln die Adresse des Herstellers oder des Verkäufers mit Sitz innerhalb der Europäischen Union anzugeben. Bis 30. September 2022 ist es nach aktuellem Stand nicht erforderlich, daran etwas zu ändern, um Lebensmittel in Großbritannien verkaufen zu dürfen. Ab 1. Oktober 2022 allerdings wird es dann Pflicht, Kontaktdaten in Großbritannien anzugeben. Sollte das Lebensmittelunternehmen keinen Firmensitz im Vereinigten Königreich haben, so ist die Adresse des britischen Importeurs anzugeben.
Auch bei der Herkunftskennzeichnung für bestimmte Lebensmittel wie Fleisch, Obst und Gemüse oder Honig gelten Übergangsfristen. Bis 30. September 2022 kann auf britischen Produkten weiterhin die Angabe „EU“ verwendet werden, allerdings nur bei Produkten, die für den britischen Markt bestimmt sind. Ab 1. Oktober 2022 ist bei den Herkunftsangaben zwischen „UK“ und „non-UK“ zu unterscheiden. Für Olivenöl und Honig gibt es gesonderte Vorschriften zur Herkunftskennzeichnung.
Die von Mettler-Toledo zusammengestellten Regelungen beruhen auf Ankündigungen der britischen Regierung und müssen noch vom britischen Parlament bestätigt werden. Lebensmittelunternehmen finden weiterführende Informationen auf der Website der britischen Regierung.