Registrierungspflicht für alle Verpackungen

Ab 1. Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht, die mit der Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft tritt: Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle Händler, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren – unabhängig von den jeweiligen Verpackungen.

Betroffen sind somit auch sogenannte Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, wie Transport- oder Mehrwegverpackungen, für die bislang keine Registrierungspflicht bestand. Ab dem 1. Juli avisiert das novellierte Verpackungsgesetz jedem nicht registrierten Inverkehrbringer verpackter Ware ein Vertriebsverbot. Zu den Unregistrierten zählten viele kleine Unternehmen, die To-go-Getränke und -Speisen am Abgabeort mit Pizzakartons, Einwegbechern, Tüten oder Metzgerfolien umhüllen. Noch weit stärker ins Gewicht fallen bislang säumige Online-Händler, insbesondere ausländische. E-Commerce-Plattformen wie Amazon und Ebay dürfen künftig nur noch in Lucid registrierte Partner zulassen. „Zehntausende von Registrierungen allein aus China zeigen, dass der Abbau der Wettbewerbsverzerrungen durchgestartet ist“, erklärt das Verpackunsgregister in einer Pressemitteilung.

„Viele Versandhändler haben bislang ignoriert, dass sie für das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen müssen. Mit der neuen Registrierungspflicht erhöht sich der Druck, ihrer Produktverantwortung nachzukommen“, sagt ZSVR-Vorstand Gunda Rachut. Elektronische Marktplätze müssen künftig kontrollieren, ob sich die Onlinehändler, die auf ihren Plattformen ihre Waren verkaufen, an die Pflichten halten. Verstoßen die Händler gegen die gesetzlichen Bestimmungen, dürfen die Marktplätze ihnen das Vertreiben der Waren nicht mehr ermöglichen.

Die ZSVR schätzt die Zahl der Betroffenen auf „mehrere Hunderttausend“, so Rachut anlässlich der Münchener Umweltmesse Ifat. Kritisch beurteilt Rachut, dass zunehmend gut recycelbare Kunststoffverpackungen durch Papier-Kunststoff-Verbunde substituiert werden, die schwer oder gar nicht wiederverwertet werden können. Die ZSVR und das Umweltbundesamt wollen dem mit einer Neufassung des „Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit“ Rechnung tragen.

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