Verpackungsregister: Kein Pardon für säumige Unternehmen

Gunda Rachut, Vorstand der neuen Behörde „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) erläutert, wie das Verpackungsregister schnell zu einer Erfolgsgeschichte werden soll.

Im neuen Verpackungsregister haben sich bis zum 25. Januar 2019 bereits beachtliche 140.000 Unternehmen registriert. Stichtag für das Inkraftreten des Verpackungsgesetzes war der 1.1.2019. Gibt es trotzdem eine weitere Deadline für Säumige?

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gelten ab diesem Stichtag alle neuen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Registrierung und zur Abgabe von Datenmeldungen im Verpackungsregister LUCID für alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes fallen. Gleichzeitig drohen natürlich ab diesem Zeitpunkt ebenso alle Konsequenzen, die bei nicht rechtskonformem Verhalten gesetzlich vorgesehen sind,  ein automatisches Vertriebsverbot, welches bis zum Letztbetreiber der Waren gilt, sowie Bußgelder bis zu 200.000 Euro.

Existiert Ihrerseits eine Schätzzahl der faktisch Registrierungspflichtigen, und bis wann sollen die meisten davon im Verpackungsregister erfasst sein?

Bislang rechnen wir mit circa 230.000 bis 260.000 registrierten Unternehmen bis Ende des Jahres 2019. Wir werden im Jahr 2019 die Informationen rund um die neuen Pflichten des neuen Gesetzes nochmals intensivieren und kommunizieren, sodass wir im Verlauf des Jahres dann nochmal eine Anpassung der Planungen vornehmen werden.

Große Konzerne wie Henkel, Nestlé etc. wussten im Voraus, dass sie in der Pflicht sind. Aber was ist mit Unternehmen, vor allem kleinen, die ihre Pflicht gar nicht realisiert haben? Wie werden solche Unternehmen erreicht?

Wir haben im Jahr 2018 vielfältige Informationen rund um das Verpackungsgesetz und die neuen Pflichten zugänglich gemacht. Dies geschah sowohl über diversen Kommunikationskanäle der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als auch über Multiplikatoren. Die Webseite mit allen wichtigen Informationen haben wir bereits im August 2018 in Betrieb genommen.

Zeitgleich haben wir im gesamten Jahr bei vielen IHKn, AHKn und Verbänden Vorträge zum Thema gehalten, Erklärfilme und Themenpapiere erstellt, einen umfangreichen FAQ-Katalog erarbeitet sowie einen Telefon-Support zur Unterstützung der Unternehmen bei technischen Fragen zur Registrierung in Betrieb genommen.

Alle Kanäle und Bausteine sind bereits in 2018 genutzt worden, insbesondere auch von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Nur so ist es zu erklären, dass wir die genannte Anzahl von Registrierungen schon entgegennehmen konnten. An der anhaltenden Dynamik sehen wir, dass die die Botschaft im Markt quer über alle Branchen und Unternehmen mit ihren verschiedenen Dimensionen angekommen ist. Die Informationsarbeit wird sich im laufenden Jahr 2019 fortsetzen.

Ein entsprechender Katalog auf der ZSVR-Website soll Unternehmen helfen, systembeteiligungspflichtige Verpackungen zu identifizieren. Ist man automatisch aus der Pflicht, wenn man dort eine spezifische Verpackung nicht findet?

Nein. Es muss in solchen Fällen geklärt werden, ob es sich um eine Verkaufs-, Um- oder Versandverpackung handelt, die mit einer Ware befüllt ist. Trifft dies zu, ist die Verpackung systembeteiligungspflichtig.

Derzeit umfasst der Katalog zur Systembeteiligungspflicht einer Verpackung 36 Produktgruppen mit 417 Einzelblättern. Ziel des Katalogs ist es, die Mehrheit der Verpackungen aller relevanten Konsumgüter beziehungsweise deren Branchen abzudecken, so dass die Systembeteiligungspflicht eindeutig abgeleitet werden kann. Weitere, bislang nicht erfasste Produkte werden im Rahmen der Überarbeitungen ergänzt.

Je kleiner die registrierungspflichtigen Unternehmen, desto wahrscheinlicher ist dort wohl ein Informationsdefizit. Wissen beispielsweise Bäcker, Metzger, Imbisse, Eisdielen, Blumenläden, Kurzwarenläden etc., dass sie sich registrieren müssen? Wurden solche Einzelhändler überhaupt durch irgendwen informiert?

Gerade in dem genannten Bereich wissen wir, dass die Informationen zu den neuen Pflichten angekommen sind. Die betreffenden Unternehmen wurden beispielsweise über den Zentralverband des Deutschen Handwerks und die in jedem Bundesland zahlreich vertretenen Handwerkskammern, Innungen, Branchenzeitschriften sowie auch durch beratende Dienstleister aktiv informiert.

Wie können säumige und vor allem unwissend säumige Unternehmen von der ZSVR identifiziert werden?

Die ZSVR baut aktuell den Bereich der Datenanalyse auf. Die Kontrollen und Identifikationen von säumigen Unternehmen beginnen mit der Recherche in öffentlich verfügbaren Daten zu Anbietern und dem Abgleich mit den Informationen in unserer Datenbank. Die weiteren Überprüfungen gehen über verschiedenste Plausibilitätskontrollen bis hin zum Abgleich mit zugekauften Marktforschungsdaten.

Neben den Daten der Hersteller haben wir noch die Komplementärmeldungen der dualen Systeme. Das heißt, die Verpackungsmengen, welche die verpflichteten Unternehmen in das Verpackungsregister LUCID melden, werden mit den Datenmeldungen verglichen, die seitens der (dualen) Systeme auf Basis der Registrierungsnummern in das Register gemeldet werden. Das ist neu und gelangt derzeit in das Bewusstsein der Unternehmen. Abweichungen können auf diese Weise schnell aufgedeckt werden.

Wie wird mit identifizierten Säumigen verfahren? Erhalten diese zunächst eine Mahnung, oder werden sie sofort mit einer sechsstelligen Geldbuße belegt?

Die Zuständigkeit für den Vollzug liegt bei den Bundesländern, die Vorprüfung ist bei der ZSVR angesiedelt. Im Fall einer nachweislichen Ordnungswidrigkeit, wird die ZSVR eine Akte mit den entsprechenden Beweisdokumenten an die Vollzugsbehörden der Bundesländer übergeben. Seit Herbst 2017 ist eine Arbeitsgruppe mit den Ländern eingerichtet, mit denen wir abstimmen, wann welche Informationen wie aufbereitet an welche Behörden übermittelt werden.

Für einen Imbissbudenbetreiber etwa wäre ein Bußgeld in sechsstelliger Höhe der Ruin. Andererseits fiele solch ein Betrag bei Procter & Gamble kaum ins Gewicht. Gibt es umsatzbasierte Bußen?

Bußgelder sind grundsätzlich an der Schwere des Verstoßes auszurichten, und dienen nicht dazu, Unternehmen wirtschaftlich zu ruinieren. Insofern wird es den Imbissbudenbetreiber nicht ruinieren. Sofern ein Bußgeld deutlich geringer ausfällt als die mutmaßliche Pflichterfüllung, sieht das Verwaltungsrecht allerdings die sogenannte Gewinnabschöpfung vor. In diesen Fällen wird der ersparte Betrag abgeschöpft und ergänzend ein Bußgeld verhängt. Dies wurde auch in der Vergangenheit von den Bundesländern bereits so praktiziert.

 

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